ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN der Firma LAS GmbH, Stand 12.2021 gegenüber Unternehmern
1.Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach den folgenden Bedingungen, die wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sind. Sie gelten für den Fall des vorherigen Hinweises durch die LAS GmbH auf die vertragliche Einbeziehung spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers als einbezogen. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Etwaige abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für die Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Im Übrigen ist für Erklärungen, die nicht dem gesetzlichen oder vertraglichen Schriftformerfordernis unterliegen, die Textform ausreichend.
2. Angebote, Angebotsunterlagen
Mündliche und telefonische Angebote, Aufträge und Vereinbarungen sowie alle etwaigen mündlichen und telefonischen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern der LAS bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die LAS. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder diese eine bestimmte Frist enthalten. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden. Unsere Muster und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden, es sei denn, dass die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlich Zustimmung.
3. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, jedoch ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Eignung vom Käufer gewünschter Spezialverpackung übernehmen wir keine Gewähr. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Es gelten unsere schriftlich bestätigten Preise. Wir behalten uns das Recht vor unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder Einkaufspreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen. Ist Zahlung in anderer Währung als Euro vereinbart, so trägt der Käufer das Kursrisiko ab Vertragsschluss. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
4. Umfang der Lieferung
Für den Umfang unserer Lieferung und/oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle der fristgemäßen Annahme eines Angebots mit zeitlicher Bindung ist dieses Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Änderungen der Ausführungen, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, dürfen von uns vorgenommen werden.
5. Lieferfristen und Termine
Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und völliger Klarstellung aller Ausführungsdetails sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Entscheidend ist das Absendedatum. Geraten wir in Lieferverzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach Ziff. 11 b) dieser Bedingungen. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der Erfüllung einer Verpflichtung uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen mit uns, in Verzug ist. Verzögert sich der Versand infolge eines Verhaltens
des Käufers, so werden dem Käufer nach Ablauf einer einmonatigen Karenz ab Versandbereitschaftsmeldung an ihn die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Wir sind darüber hinaus nach unserer Wahl berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Selbstlieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer (Vor)- Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne dass dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, behördliche Eingriffe (einschließlich Maßnahmen nach dem IfSG), Verkehrsengpässe Rohstoff- und Energieknappheit sowie alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ganz oder in erheblichen Teilen unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Ist ein Liefertermin oder Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von vorgenannten Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Käufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Lässt sich die vom Käufer genannte Bestellmenge nicht mit den üblichen Verpackungseinheiten ausliefern, sind wir berechtigt, von der Bestellmenge abzuweichen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der geltenden Übung zulässig.
7. Versand, Versandkostem
Der Versand in Deutschland erfolgt frachtfrei, wenn der Netto-Warenwert der (Teil-) Lieferung Euro 300,- übersteigt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, so trägt der Käufer die Versandkostenpauschale von Euro 9,50 pro Paket, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen wenn nicht anders vereinbart, ab Werk unfrei. Der Mindestbestellwert beträgt 50,- EUR ausgenommen Ersatzteilanforderungen. Bei Unterschreitung wird ein Mindermengenzuschlag von 5,00 EUR in Rechnung gestellt. Rückstände unter 50,00 EUR müssen neu bestellt werden.
8. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht bei Lieferung mit Absendung der Lieferteile an den Käufer, spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel, auf den Käufer über. Gleiches gilt, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Dies gilt ferner, wenn wir mit eigenen Fahrzeugen die Lieferung durchführen oder wenn eine Leistung innerhalb des gleichen Ortes erfolgt. Bei einer Lieferung frei Bestimmungsort gehört das Abladen der Waren vom Transportmittel und die Beseitigung des Verpackungsmaterials nicht zu unseren Leistungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Nicht abgenommene Ware lagert stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10 entgegenzunehmen. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Überschreitet der Käufer durch einen Abruf von Waren sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.
9. Liefermenge
Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person unter dem Lieferschein festgestellt. Mengenbeanstandungen müssen spätestens zwei Tage nach Lieferung angezeigt werden, danach sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie waren auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transport gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
10. Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart, gewährleisten wir nur schriftlich bestätigte technische Daten und Ausführungen. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn wir die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel und Unvollständigkeiten uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der 2-Wochenfrist können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Erst später erkannte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, oder wird die Ware von ihm verbracht, vermischt oder veräußert, so gilt das als vorbehaltlose Genehmigung. Im Übrigen wird auf § 377 HGB verwiesen. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder auf natürliche Abnutzung oder mangelnde Pflege zurückzuführen sind. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung etc.). Unsere Maßnahmen zur Behebung angeblicher Mängel gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Die Verjährung wird durch solche Maßnahmen nicht gehemmt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Unsere Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen wir, indem wir diejenigen Teile nach billigem Ermessen nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen, die nachweislich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei unseren Lieferungen beginnt die Gewährleistung mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige an den Käufer. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 10 gelten auch für Falschlieferungen.
11. Recht des Käufers zum Rücktritt
a) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der gesamten Lieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung in Höhe des Verkaufswertes der abgelehnten Teillieferung mindern. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Käufer hat auch dann ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist, oder entsprechend der Angemessenheit auch die letzte mehrerer Fristen, für die Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
b) Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 5 dieser Lieferbedingungen vor und gewährt der Käufer uns eine oder mehrere (je nach Angemessenheit) angemessene Nachfrist(en) mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Gewährleistungsrecht des Käufers, insbesondere das Recht auf Minderung oder Wandlung, sofern durch Nachbesserung im angemessenen Umfang die Mängel behoben werden können, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bezüglich weitergehender Ansprüche wird auf die generelle Haftungsklausel in Ziff. 13 verwiesen.
12.Unser Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 6 eintreten, sofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken. Gleiches gilt wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
13.Haftungsmaßstab, Haftungsumfang
Soweit die vorstehenden Klauseln keine besondere Vorschrift enthalten, ist ein Schadensersatz des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlagen oder Schlechterfüllungen, Nachbesserungen usw.) ausgeschlossen, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung der Kardinalpflicht zur Last fällt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf sämtliche Schadensarten wie Sach- und Vermögensschäden. Bei Vermögensschäden werden insbesondere der Ersatz von Produktionsausfall und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt aber nicht garantierten Beschaffenheitsmerkmalen und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftungs nach dem Produkthaftungsgesetz. Wenn ein deckungspflichtiger Sachverhalt vorliegt und uns unsere Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen zugrunde liegen, uns – maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme – von der Haftung freistellt oder freizustellen hat ist die Haftung für für Schäden im Bereich der leichten Fahrlässigkeit (Haftungs aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften), der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Schadensfall. Dies gilt auch die Haftung wegen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Die Höhe der jeweiligen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung teilen wir den Käufer auf Verlangen jederzeit mit. Die Regelung über unsere Haftung nach dieser Ziffer gilt auch, wenn der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen, Beratungen sowie andern vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Behandlung des Liefergegenstandes – nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Die Erteilung von Auskunft und Rat der LAS ist nicht Gegenstand von Kaufverträgen. Ein Beratungsvertrag wird von uns nur schriftlich und gegen ein besonderes Entgelt vereinbart.
14. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse 30 Tage nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum darf der Käufer 2% Skonto abziehen; der Skonto darf nur auf den Nettowarenwert und nur nach Begleichung aller fälligen Rechnungen abgezogen werden. Im Übrigen bedarf der Abzug von Skonto besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung; sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.
15. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen. Wir sind im Übrigen statt dessen auch berechtigt Verzugszinssatz in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. oder in Höhe nachweisbarer Sollzinsen eines von uns in Anspruch genommenen Kontokorrentkredites zu berechnen. Weitergehende Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Alle gewährten Rabatt, Skonti und sonstigen Vergütungen werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug sind auch Inkassokosten/Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung Zahlungsforderung als Schadensersatz auszugleichen.
16. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldo- Forderung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnetet Forderungen geleistet werden. Soweit wir mit dem Käufer/ Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich unser Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer/ Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Vielmehr erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach endgültigem Erlöschen sämtlicher eingegangener Verpflichtungen. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Käufer steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert aller an- deren (einschließlich der Vorbehaltsware) verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen erfolgt und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten und sonstiger Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit in Höhe unserer Forderung an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Käufer Vorbehaltsware veräußert, die mit
anderen uns nicht gehörenden Waren be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden wurde, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so kann die Einziehungsermächtigung widerrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Käufers die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen.
Bei Veräußerung ohne Ermächtigung werden unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft oder rechtlich nicht möglich ist, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine entsprechende Sicherheit eingeräumt wird.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Käufer – auch für Wechsel – und Scheckklagen – ist unser Sitz, wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers oder vor sonst möglichen Gerichten zu klagen. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
18. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
19. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.